Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) Auenverpackungen:
- Fsser (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
- Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
- Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

(2) Innenverpackungen:
a) Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml fr flssige Stoffe und 500 g fr feste Stoffe je Innenverpackung beschrnkt sein.

b) Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel mssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein.

Die Komponenten drfen in dieselbe Auenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefhrlich miteinander.

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II oder III in bereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 4.1 entsprechen.